Europäisches Parlament - Schriftliche Erklärung
12. Januar 2004
Das Europäische Parlament,
| - | gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung, |
| - | unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union und den Grundsatz der Menschenwürde, |
- in der Erwägung, dass Taubblindheit eine ausgeprägte Behinderung in Form einer Kombination von Seh- und Hörbehinderungen ist , was zu Schwierigkeiten beim Zugang zur Information, Kommunikation und Mobilität führt,
- in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union ca. 150 000 Hör- und Sehbehinderte gibt,
- in der Erwägung, dass einige dieser Menschen völlig taubblind sind, die meisten von ihnen jedoch noch über eingeschränkte Fähigkeiten zum Gebrauch eines oder beider Sinne verfügen,
- in der Erwägung, dass Hör- und Sehbehinderte auf Grund der Ausgeprägtheit ihrer Behinderung spezielle Unterstützung durch Menschen mit Fachkenntnissen benötigen,
- fordert die Organe der EU sowie die Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Hör- und Sehbehinderten anzuerkennen und ihnen Geltung zu verschaffen;
- erklärt, dass Hör- und Sehbehinderte dieselben Rechte wie alle EU-Bürger haben sollten und diesen Rechten durch entsprechende Gesetze in jedem Mitgliedstaaten Geltung verschafft werden sollte, die folgendes beinhalten sollten:
| - | das Recht auf Teilnahme am demokratischen Leben der Europäischen Union, |
| - | das Recht auf Arbeit und Zugang zur Ausbildung mit entsprechenden Beleuchtungs-, Kontrast- und Anpassungsmöglichkeiten, |
| - | das Recht auf eine Gesundheits- und Sozialbetreuung, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht, |
| - | das Recht auf lebenslanges Lernen, |
| - | gegebenenfalls Eins-zu-Eins-Unterstützung in Form von Kommunikator-Begleitperson, Dolmetscher und/oder Betreuer für Hör- und Sehbehinderte, |
- beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.