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Europäisches Parlament - Schriftliche Erklärung

12. Januar 2004

      von Richard Howitt, Mario Mantovani, Elizabeth Lynne, Patricia McKenna, und Ilda Figueiredo

      zu den Rechten von Hör- und Sehbehinderten (Taubblinden)

      Verfallsfrist: 12. April 2004


Das Europäische Parlament,

- gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

- unter Hinweis auf Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union und den Grundsatz der Menschenwürde,
  1. in der Erwägung, dass Taubblindheit eine ausgeprägte Behinderung in Form einer Kombination von Seh- und Hörbehinderungen ist , was zu Schwierigkeiten beim Zugang zur Information, Kommunikation und Mobilität führt,

  2. in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union ca. 150 000 Hör- und Sehbehinderte gibt,

  3. in der Erwägung, dass einige dieser Menschen völlig taubblind sind, die meisten von ihnen jedoch noch über eingeschränkte Fähigkeiten zum Gebrauch eines oder beider Sinne verfügen,

  4. in der Erwägung, dass Hör- und Sehbehinderte auf Grund der Ausgeprägtheit ihrer Behinderung spezielle Unterstützung durch Menschen mit Fachkenntnissen benötigen,
  1. fordert die Organe der EU sowie die Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Hör- und Sehbehinderten anzuerkennen und ihnen Geltung zu verschaffen;

  2. erklärt, dass Hör- und Sehbehinderte dieselben Rechte wie alle EU-Bürger haben sollten und diesen Rechten durch entsprechende Gesetze in jedem Mitgliedstaaten Geltung verschafft werden sollte, die folgendes beinhalten sollten:
    - das Recht auf Teilnahme am demokratischen Leben der Europäischen Union,

    - das Recht auf Arbeit und Zugang zur Ausbildung mit entsprechenden Beleuchtungs-, Kontrast- und Anpassungsmöglichkeiten,

    - das Recht auf eine Gesundheits- und Sozialbetreuung, bei der der Mensch im Mittelpunkt steht,

    - das Recht auf lebenslanges Lernen,

    - gegebenenfalls Eins-zu-Eins-Unterstützung in Form von Kommunikator-Begleitperson, Dolmetscher und/oder Betreuer für Hör- und Sehbehinderte,
  3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.